Ruhewald-Benutzungsordnung - Ruhewald Rheinhessische Schweiz

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Benutzungsordnung
mit allgemeinen Geschäftsbedingungen
für den Ruhewald Rheinhessische Schweiz
(im Folgenden Ordnung genannt)

Betreiber:
Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim - Anstalt des öffentlichen Rechts
(im Folgenden Beauftragter genannt)
Der Verwaltungsrat der Anstalt des öffentlichen Rechts Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim hat am 07. März 2016 folgende Ordnung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis
Nr. 1 Allgemeines
Nr. 2 Geltungsbereich
Nr. 3 Friedhofszweck, Bestattungsflächen
Nr. 4 Betretensrecht
Nr. 5 Verhalten in der Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz
Nr. 6 Arten der Bestattung, Markierungen, Nutzungsrecht
Nr. 7 Durchführung von Bestattungen
Nr. 8 Ruhezeit, Umbettungen
Nr. 9 Vorschriften zur Grabgestaltung
Nr. 10 Pflege der Urnenstätten
Nr. 11 Haftung
Nr. 12 Preise
Nr. 13 Salvatorische Klausel

Nr. 1 Allgemeines
Die Ordnung ist für alle Nutzungsberechtigten, Gäste, Besucher und sonstige Benutzer verbindlich. Mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages oder dem Betreten der Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz werden die Ordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Ruhestätte erlassenen Anforderungen anerkannt.

Nr. 2 Geltungsbereich
Die Ordnung der Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz gilt in den für sie ausgewiesenen Flächen der OG Stein-Bockenheim gemäß Anlage 1:
Katasterbezeichnung Plan Nr.
Grundstück Gemarkung Flur 9 8/1 und Flur 9 9/0
Stein-Bockenheim

Nr. 3 Bestattungsflächen
(1) Im Bereich der in Nr. 2 näher bezeichneten Waldflächen sind lediglich Bestattungen von biologisch abbaubaren Urnen zulässig.
Die Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz dient neben der Bestattung von Einwohnern der Ortsgemeinde Stein-Bockenheim auch der Bestattung von Personen, die ein vertragliches Recht zur Bestattung an einer Urnenstätte in der Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz erworben haben sowie der Bestattung von Personen, die in dem Nutzungsvertrag des Erwerbers als zukünftige Nutzungsberechtigte bezeichnet sind.
In einem abgegrenzten und gekennzeichneten Areal der Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz sind auch gemeinsame Urnenbestattungen von Mensch und Tier möglich.
Darüber hinaus können gemeinsame Urnenbestattungen von Mensch und Tier an Einzel-, Familien, Freundschafts- und Partnerbäumen erfolgen, wenn hierzu die schriftliche Einverständniserklärung des Vertragspartners vorliegt.
(2) Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Urnenstätten werden nach dem Konzept der Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz genutzt. Hierbei werden biologisch abbaubare Urnen, die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen, mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,50 m im Wurzelbereich bzw. Erdreich vorhandener, anlässlich der Bestattung gepflanzter Bäume oder an anderen Naturmerkmalen eingebracht. Alle Urnenstätten bleiben bei der Bestattung in der Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz naturbelassen.

Nr. 4 Betretensrecht
(1) Die Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz unterliegt auch den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Beauftragte kann beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

Nr. 5 Verhalten in der Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz
(1) Jeder Besucher der Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des vom Beauftragten aufsichtsbefugten Personals ist Folge zu leisten.
(2) In der Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz ist es untersagt:
a) Beisetzungen zu stören,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
d) die Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz und die Anlagen zu verunreinigen,
e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen,
f) zu campieren,
g) zu spielen und zu lärmen,
h) bauliche Anlagen zu errichten.
(3) Der Beauftragte kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz und der Ordnung auf ihr vereinbar sind.

Nr. 6 Art der Bestattung, Markierungen, Nutzungsrecht
(1) In der Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz erfolgt eine Bestattung ausschließlich im Bereich eines Naturmerkmales (Charakterbaumgruppe, Bäume, Baumstümpfe u. ä.).
Die Urnenstätten erhalten zum Auffinden des Naturmerkmales eine Registriernummer und sind in einem Kataster festgehalten.
(2) Die Humanbestattung ist bei dem Beauftragten und bei der zuständigen Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Wöllstein rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung bei der zuständigen Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Wöllstein ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Urnenstätte oder einem Urnenplatz beantragt, ist ferner das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Es werden folgende Begriffe der Bestattung unterschieden:
a) Urnenplatz
Das Nutzungsrecht an dem Urnenplatz wird auf maximal zwölf Urnenplätzen an einer Urnenstätte beschränkt und bezieht sich jeweils auf den Erwerber des Urnenplatzes.
b) Urnenstätte
Das Nutzungsrecht an der Urnenstätte bezieht sich auf den Erwerber der Urnenstätte an dem gewählten Naturmerkmal und maximal 11 weitere Urnenplatzberechtigten, die von dem Erwerber schriftlich zu benennen sind.
(4) Der Beauftragte ist in Abstimmung mit den Angehörigen des Nutzungsberechtigten berechtigt, ein von dem Beauftragten in Art und Größe und Form vorgegebenes Markierungsschild am Naturmerkmal anzubringen.
(5) Das Nutzungsrecht an den in der Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz registrierten Urnenstätten wird für einen Zeitraum von maximal 99 Jahren, gerechnet vom Gründungsjahr 2014, einschließlich der gesetzlichen Mindestruhezeit verliehen.

Nr. 7 Durchführung von Bestattungen
(1) Die Bestattungsgenehmigung für Humanbestattungen erteilt die örtliche Ordnungsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein, Bahnhofstraße 10, 55597 Wöllstein.
Die Urne wird grundsätzlich vom beauftragten Bestatter an dem vereinbarten Bestattungs¬termin zur Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz gebracht.
Alternativ kann die Urne durch den Beauftragten angefordert und bei ihm bis zum Bestattungstermin aufbewahrt werden. Ausnahmen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten sind zulässig.
(2) Der Beauftragte stimmt mit den betroffenen Angehörigen den Bestattungstermin ab.
(3) Vorbereitungen zur Bestattung trifft der Beauftragte. Die Urnenbestattung in der Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Beauftragten.
An der Bestattung nimmt ein Vertreter des Beauftragten teil.
(4) Sonstige gewerbliche Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht gestattet.
(5) Bestattungshandlungen, von der Auswahl der Naturmerkmale, Urnenstätten und Urnenplätzen bis zur Bestattung, sind nur zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr zulässig.
Im Herbst (ab dem 10. Oktober) und im Winter (bis einschließlich Ende Februar) werden die Bestattungshandlungen auf 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr beschränkt.
Bestattungen können von Montag bis einschließlich Samstag durchgeführt werden.
(6) Alle Handlungen in der Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig. Hierunter fällt u. a. die Verwendung von Lautsprechern oder Kunstlicht. (Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Beauftragten.)
(7) Trauerfeiern, Bestattungen sowie andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung und der terminlichen Abstimmung mit dem Beauftragten; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden bzw. zu beantragen.

Nr. 8 Ruhezeit / Umbettungen
(1) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit ist innerhalb des gewährten Nutzungsrechtes einzuhalten.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Rechtsnachfolger.
(3) Umbettungen von Humanaschen bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Ordnungsbehörde.
(4) Umbettungen werden durch den Beauftragten durchgeführt. Er stimmt den Zeitpunkt der Umbettung mit den Nutzungsberechtigten ab.
(5) Die Kosten der Umbettung sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
(6) Laufende Ruhezeiten werden durch die Umbettung nicht beeinflusst.
(7) Umbettungen innerhalb des Ruhewaldes Rheinhessische Schweiz und Umbettungen aus dem Ruhewald Rheinhessische Schweiz heraus sind nicht möglich.

Nr. 9 Vorschriften zur Grabgestaltung
(1) Die gewachsene, weitgehend naturbelassene Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz darf in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Urnenstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden des Urnenplatzes sind jedoch erlaubt.
(2) Im Wurzelbereich der Bäume, an weiteren Naturmerkmalen und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale und Gedenksteine zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
c) Anpflanzungen mit Ausnahme der vertragsgemäßen Anpflanzungen vorzunehmen.
(3) Verstöße hiergegen werden durch den Beauftragten kostenpflichtig beseitigt. Die Kosten hierfür sind in entstandener Höhe von dem Nutzungsberechtigten voll zu erstatten.

Nr. 10 Pflege der Urnenstätten
(1) Die Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz ist ein naturbelassener Wald, mit der Zweckbestimmung „Friedhof“. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen.
Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt.
(2) Der Beauftragte kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Urnenstätten der Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz.
(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
(4) Bei Verstößen hiergegen, gilt Nr. 9 Abs. 3.

Nr. 11 Haftung
Der Träger sowie der Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung der Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen und anderen Naturmerkmalen entstehen.

Nr. 12 Preise
Für die Nutzung der Urnenstätten mit ihren Naturmerkmalen werden Entgelte erhoben, die sich nach der jeweils geltenden Preisliste der Waldbegräbnisstätte Ruhewald Rheinhessische Schweiz richten.

Nr. 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung rechtsunwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stein-Bockenheim, 24. August 2017
Anstalt des öffentlichen Rechts
Ruhewald Rheinhessische Schweiz
Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim

Ruhewald Rheinhessische Schweiz
Waldbegräbnisstätte Stein-Bockenheim AöR
Hintergasse 8, 55599 Stein-Bockenheim

Anlage 1 zur:
Benutzungsordnung
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